Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 56 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wahlen

Volksrechte - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wahlen

1. Das Volk wählt

a) den Grossen Rat,

b) den Regierungsrat,

c) die bernischen Mitglieder des Nationalrates,

d) die bernischen Mitglieder des Ständerates.

2. Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

← Art. 55 Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 57 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →