101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 56 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wahlen
Volksrechte - Wahlen
Art. 56 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wahlen
1. Das Volk wählt
a) den Grossen Rat,
b) den Regierungsrat,
c) die bernischen Mitglieder des Nationalrates,
d) die bernischen Mitglieder des Ständerates.
2. Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.