101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 55 Verfassung des Kantons Bern (KV)
Volksrechte - Stimmrecht
Art. 55 Verfassung des Kantons Bern (KV)
1. Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2. Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.