101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 54 Verfassung des Kantons Bern (KV)
Öffentliche Aufgaben - Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Art. 54 Verfassung des Kantons Bern (KV)
1. Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.
2. Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.