101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 52 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Regalrechte
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
Art. 52 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Regalrechte
1. Die Regalrechte des Kantons sind
a) das Salzregal,
b) das Wasserregal,
c) das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme,
d) das Jagd- und Fischereiregal.
2. Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3. Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.