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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 52 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Regalrechte

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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Art. 52 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Regalrechte

1. Die Regalrechte des Kantons sind

a) das Salzregal,

b) das Wasserregal,

c) das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme,

d) das Jagd- und Fischereiregal.

2. Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.

3. Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.

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