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Art. 49 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Freizeit, Sport und Erholung

Öffentliche Aufgaben - Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
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Art. 49 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Freizeit, Sport und Erholung

1. Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.

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