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Art. 48 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Kultur

Öffentliche Aufgaben - Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
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Art. 48 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Kultur

1. Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.

2. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.

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