101.1
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Art. 46 Verfassung des Kantons Bern (KV)
Öffentliche Aufgaben - Medien
Art. 46 Verfassung des Kantons Bern (KV)
1. Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.