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Art. 43 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Schulen

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Forschung
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Art. 43 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Schulen

1. Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.

2. Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.

3. Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.

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