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Art. 42 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Grundsätze des Bildungswesens

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Forschung
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Art. 42 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Grundsätze des Bildungswesens

1. Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.

2. Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

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