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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 40 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wohnung

Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
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Art. 40 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wohnung

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.

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