101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 40 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wohnung
Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
Art. 40 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wohnung
1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.