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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 39 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Arbeit

Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
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Art. 39 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Arbeit

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.

2. Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.

3. Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.

4. Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

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