Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 36 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle

Öffentliche Aufgaben - Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle

1. Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

2. Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

← Art. 35 Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 37 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →