101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 36 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle
Öffentliche Aufgaben - Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Art. 36 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Reinigung der Abwässer und Entsorgung der Abfälle
1. Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
2. Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.