101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 35 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Versorgung mit Wasser und Energie
Öffentliche Aufgaben - Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Art. 35 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Versorgung mit Wasser und Energie
1. Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
2. Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
3. Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.