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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 33 Verfassung des Kantons Bern (KV)

Öffentliche Aufgaben - Raum- und Bauordnung
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Art. 33 Verfassung des Kantons Bern (KV)

Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.

Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.

Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland.

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