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Art. 31 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Umweltschutz

Öffentliche Aufgaben - Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Heimatschutz
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Art. 31 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Umweltschutz

1. Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2. Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

3. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.

4. Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.

5. Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

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