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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 30 Verfassung des Kantons Bern (KV)

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Sozialziele
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Art. 30 Verfassung des Kantons Bern (KV)

1. Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass

a) alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;

b) alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können;

c) Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;

d) geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;

e) die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden;

f) alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;

g) alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.

2. Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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