101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 3 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Kantonsgebiet
Allgemeine Grundsätze
Art. 3 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Kantonsgebiet
1. Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2. Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.
3. Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.