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Art. 25 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Garantien bei Freiheitsentzug

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
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Art. 25 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Garantien bei Freiheitsentzug

1. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen entzogen werden.

2. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.

3. Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.

4. Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht,

a. einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;

b. den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

5. Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

6. Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.

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