101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 23 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wirtschaftsfreiheit
Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
Art. 23 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wirtschaftsfreiheit
1. Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
2. Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.