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Art. 21 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
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Art. 21 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit

1. Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.

2. Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

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