101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 20 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Petitionsrecht
Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
Art. 20 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Petitionsrecht
1. Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2. Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
3. Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.