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Art. 18 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Datenschutz

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
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Art. 18 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Datenschutz

1. Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.

2. Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

3. Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

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