101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 14 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Glaubens- und Gewissensfreiheit
Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
Art. 14 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Glaubens- und Gewissensfreiheit
1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2. In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.