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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 14 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Glaubens- und Gewissensfreiheit

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
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Art. 14 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Glaubens- und Gewissensfreiheit

1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.

2. In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.

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