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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 134 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Volksrechte

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 134 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Volksrechte

1. Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.

2. Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

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