101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 132 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 132 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1. Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2. Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
3. Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
4. Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2014 191 · be (Art. 132 Abs. 1 KV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning regarding the provisional validity of pre-KV norms whose compatibility must be checked against the current constitutional order.