101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 131 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 131 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.
2. Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.