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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 130 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 130 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Inkrafttreten

1. Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

2. Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

3. Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.

4. Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.

5. Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 191 · be (Art. 130 Abs. 1 KV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning regarding the entry into force date of the KV.