101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 13 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben
Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
Art. 13 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben
Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.