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Art. 13 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben

Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
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Art. 13 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben

Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

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