101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 128 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Teilrevision
Verfassungsrevisionen
Art. 128 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Teilrevision
1. Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.