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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 128 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Teilrevision

Verfassungsrevisionen
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Art. 128 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Teilrevision

1. Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

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