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Art. 127 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Allgemeines

Verfassungsrevisionen
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Art. 127 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Allgemeines

1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2. Die Vorlage ist zweimal zu beraten.

3. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

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