101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 126 Verfassung des Kantons Bern (KV)
Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
Art. 126 Verfassung des Kantons Bern (KV)
Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.
Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.