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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 125 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Kirchgemeinden

Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
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Art. 125 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Kirchgemeinden

1. Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.

2. Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.

3. Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.

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