101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 125 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Kirchgemeinden
Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
Art. 125 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Kirchgemeinden
1. Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
2. Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3. Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.