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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 124 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Zugehörigkeit

Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
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Art. 124 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

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