101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 124 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Zugehörigkeit
Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
Art. 124 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung.
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.