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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 123 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Organisation, Finanzen

Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
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Art. 123 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Organisation, Finanzen

1. Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.

2. Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.

3. Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

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