101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 123 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Organisation, Finanzen
Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
Art. 123 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Organisation, Finanzen
1. Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
2. Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3. Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.