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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 122 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Autonomie, Antragsrecht

Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
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Art. 122 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Autonomie, Antragsrecht

1. Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

2. Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.

3. Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.

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