101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 121 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Allgemeines
Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
Art. 121 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Allgemeines
1. Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.