Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 121 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Allgemeines

Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften - Landeskirchen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 121 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Allgemeines

1. Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.

2. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

← Art. 120 Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 122 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →