101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 120 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Gemischte Gemeinden
Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Andere Gemeinden
Art. 120 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Gemischte Gemeinden
1. Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
2. Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.
3. Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.