101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 12 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Persönlichkeitsrechte
Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele - Grundrechte
Art. 12 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Persönlichkeitsrechte
1. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2. Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
3. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.