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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 119 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Burgergemeinden

Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Andere Gemeinden
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Art. 119 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Burgergemeinden

1. Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

2. Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.

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