101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 119 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Burgergemeinden
Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Andere Gemeinden
Art. 119 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Burgergemeinden
1. Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2. Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.