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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 118 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Unterabteilungen

Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
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Art. 118 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Unterabteilungen

1. Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.

2. Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen.

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