101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 118 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Unterabteilungen
Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
Art. 118 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Unterabteilungen
1. Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
2. Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen.