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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 116 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Volksabstimmungen

Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
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Art. 116 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Volksabstimmungen

Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.

Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2023 119 · be (Art. 116 Abs. 1 KV)
Property Owner v. Municipality: Unearned Increment Tax Based on Municipal Regulation Validity
d des Gemeinderats regeln sie im Organisationsreglement, welches obligatorisch der Volksabstimmung unterliegt (Art. 116 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 11 GG; vgl. auch Art. 51 GG und Art. 36 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [G
100 2016 347 · be (Art. 116 Abs. 1 KV)
Challenge to Communal Ballot on Bylaw Amendments Upheld on Merits Despite Procedural Objections
engang jedenfalls gleichwertig (Ueli Friederich, a.a.O., S. 187 N. 101). Für Organisationsreglemente ergibt sich dies bereits aus Art. 116 Abs. 1 KV (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 116 N. 1). Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der verfassu