101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 115 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wahlen
Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
Art. 115 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wahlen
1. Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2. Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.