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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 114 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Stimmrecht

Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
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Art. 114 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Stimmrecht

1. Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.

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