101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 114 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Stimmrecht
Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
Art. 114 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Stimmrecht
1. Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.