101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 113 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Steuern, Finanzausgleich
Gemeinden - Besondere Bestimmungen - Einwohnergemeinden
Art. 113 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Steuern, Finanzausgleich
Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2024 101 · be (art. 113 al. 2 ConstC)
Consumer Electricity Bill Dispute and Surcharge Validity Appeal
The court used this provision as the ground for annulling the collection of the two levies, qualifying them as taxes that required cantonal legal basis for communes to impose.