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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 111 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Organisation

Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 111 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Organisation

1. Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.

2. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.

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