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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 110a Verfassung des Kantons Bern (KV) - Regionale Zusammenarbeit

Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 110a Verfassung des Kantons Bern (KV) · Regionale Zusammenarbeit

1. Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.

2. Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.

3. Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.

4. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

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