101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 109 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Gemeindeautonomie
Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 109 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Gemeindeautonomie
1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2. Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.