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Art. 109 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Gemeindeautonomie

Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 109 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Gemeindeautonomie

1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.

2. Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

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