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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 108 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Bestand, Gebiet und Vermögen

Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 108 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Bestand, Gebiet und Vermögen

1. Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

2. Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat.

3. Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

4. Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihren Willen.

5. Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

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