101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 107 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Allgemeines
Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 107 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Allgemeines
1. Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten
a) die Einwohnergemeinden,
b) die Burgergemeinden,
c) die gemischten Gemeinden,
d) die Kirchgemeinden.
3. Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4. Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.