101.1
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Art. 105 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Ausgaben
Finanzordnung
Art. 105 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Ausgaben
1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.