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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 105 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Ausgaben

Finanzordnung
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Art. 105 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Ausgaben

1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

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